Lloret de Mar
und Spanien

Nachdem Sie sich entschlossen haben, nach Spanien auszuwandern, geht hier der Papierkrieg erst mal richtig los.
Welches Thema suchen Sie ?
Beispiele für Genehmigungspflichtige Berufe |
Arbeiten für spanische Firmen |
Das spanische Schulsystem |
Die Wohnungssuche ist die erste Grundvoraussetzung, denn ohne festen Wohnsitz, nachgewiesen durch Mietvertrag oder ggfls. notariellen Kaufvertrag geht hier in Spanien garnichts.Doch zum Thema Immobilienkauf an anderer Stelle mehr.
Es gibt mehrer Möglichkeiten der Wohnungssuche: Öffentliche Aushänge, Tages- Immobilienzeitschriften oder auch Immobilienmakler. Die ersten Möglichkeiten sollten Sie aber nur in Betracht ziehen, wenn Sie schon Kenntnisse der spanischen Sprache besitzen, bzw. jemand mit Sprachkenntnissen an Ihrer Seite haben. Am sichersten ist die Anmietung über einen profesionellen, deutschsprachigen Immobilienmakler (für den Mieter kostenfrei), da dieser Ihnen einen Mietvertrag ohne Fallen und Fallstricke erstellt.
Die Mietverträge in Spanien werden gerne über lediglich 6 Monate abgeschlossen, da die Wohnungen dann in der Urlaubszeit für unverschämt hohe Preise vermietet werden können. BESTEHEN SIE ALSO AUF EINEN 12-MONATS VERTRAG.
Für die Einwanderung nach Spanien benötigen EU-Bürger lediglich ihren Reisepass. Eine Aufenthaltsgenehmigung ist auch für einen Aufenthalt über 3 Monate nicht mehr nötig, ebenso wenig eine Arbeitsgenehmigung. Einzig und allein vonnöten ist eine Anmeldung am Einwohnermeldeamt des Ortes, an dem Sie wohnen möchten. Hier müssen Sie mit Ihrem Mietvertrag bzw. notariellem Kaufvertrag Ihren Wohnsitz nachweisen. Zum Nachweis Ihrer persönlichen Daten legen Sie dabei Ihren Reisepass vor. (bei deutschen Staatsbürgern wird auch der Bundespersonalausweis aktzeptiert) .
UND NUN DAS IN SPANIEN WICHTIGSTE: IHRE STEUERNUMMER
*NUMERO IDENTIFICATION ESTRANJERO* NUMERO DE NIE
Diese Nummer ist zum einen die Ausländer-Steuernummer und zum anderen die Identifikationsnummer, gleichzusetzen mit der deutschen Ausweisnummer. Diese beantragen Sie bei der Fremdenpolizei in Ihrem Wohnort (sofern ein Büro vorhanden) oder bei der Fremdenpolizei in Ihrer Provinzhauptstadt.
Die Tarjeta Residencia Die Tarjeta de Residencia, welche lange Zeit der Personalausweis der ausländischen Residenten war, und ohne die eigentlich in Spanien gar nichts ging, ist inzwischen komplett weggefallen. War es nach Abschaffung der Tarjeta-Residencia-Pflicht noch möglich, die Ausweisskarte auf besonderen eigenen Wunsch zu beantragen, MUSSTEN die Behörden auch die Karte ausstellen, bzw. verlängern, was aber heute auch nicht mehr der Fall ist. Die Residencia wird zum einen nicht mehr ausgestellt, zum anderen auch nicht mehr verlängert. Wer in der glücklichen Lage ist, die Tarjeta schon zu besitzen, kann sich damit auch nach Gültigkeitsablauf weiter ausweisen. Alle anderen Einwanderer müssen ihre Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes (siehe Artikel oben) als Ausweispapier mit sich führen. Offiziell im Original, aber einfache Kopien werden von allen Kontrollorganen, Behörden und Institutionen in der Regel auch aktzeptiert. Als ofizielles Ausweisdokument für EU-Ausländer gilt allerdings die Bescheinigung über die Registrierung im spanischen EU-Ausländerregister.
In Spanien gilt auch für EU-Ausländer wie in Deutschland das Recht der freien Berufswahl mit Ausnahme genehmigungspflichtiger Tätigkeiten (z.B.Heil-und Pflegeberufe, medizinische Tätigkeiten, Architekten, Apotheker usw. Dazu später mehr). Nach heutigem Recht können Sie die freien Berufe in Spanien (theoretisch) ohne festen Wohnsitz in Spanien ausüben. Dann greift das Steuerrecht für "Nichtresidente Ausländer". Ihre spanische Steuernummer müssen Sie jedoch in jedem Fall beantragen. Ohne die geht gar nichts. Eine Arbeitsgenehmigung muss für die berufliche Tätigkeit in Spanien NICHT mehr beantragt werden. Ebensowenig vonnöten ist eine Aufenthaltsgenehmigung in der damaligen Form, jedoch gilt immer noch eine 90-Tage-Regelung. Halten Sie sich durchgehend mehr als 90 Tage in Spanien auf, sind Sie verpflichtet, sich am Einwohnermeldeamt ihres Aufenthaltsortes anzumelden. Nur..... dazu müssen Sie eine Anschrift in der Gemeinde angeben. Daher auch mein obiger Einwand -theoretisch ohne festen Wohnsitz-. Aber hierzu reicht auch wiederum, wenn Sie zum Beispiel im Zelt auf einem Campingplatz residieren, die Angabe der Anschrift des Campingplatzes mit Ihrer Pazellennummer. Oder eine Hotelanschrift mit Zimmernummer, oder, oder, oder. Wichtig ist nur, das Sie eine real existierende Adresse angeben können und einen Nachweis haben, das Sie sich tatsächlich dort aufhalten.
Wenn Sie aber nur aus Lust an der Freude eine mehrmonatige Rundreise durch Spanien machen, sei es zu Fuß, mit dem Fahrad oder sonst irgendwie, dann machen Sie sich um Gottes Willen keinen Kopf über die 90 Tage Regelung. Es gibt nach dem Schengener Abkommen innerhalb der EU keinerlei Einreise sowie Ausreisekontrollen an den Grenzen mehr. Wer also soll Ihnen nachweisen, wie lange Sie sich in Spanien aufhalten.
Einzelheiten zu genehmigungspflichtigen Berufen:
Der Apotheker:
Hierbei müssen wir unterscheiden, ob Sie als angestellter Apotheker tätig werden wollen oder eine eigene Apotheke eröffnen.
Als erstes ein genereller Hinweis auf den folgenden Text: Sobald ich von Dokumenten spreche, handelt es sich um notariell Beglaubigte Übersetzungen mit Apostille gemäss dem Haager Abkommen.
Als angestellter Apotheker reichenSie lediglich Ihre Dokumente beim Arbeitgeber ein, da dieser bei Ihrer Anmeldung nachweisen muss, dass Sie die Apothekerbefähigung besitzen. Im Bezug auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union kann Ihnen die spanische Gesetzgebung die Tätigkeit nicht verwehren. Artikel 52-58 des EG-Vertrages.
Anders sieht es aus, wenn Sie sich als selbständiger Apotheker in Spanien selbständig machen wollen. Dieses Vorhaben ist aufgrund der nationalen spanischen Gesetzgebung fast schon im voraus zum scheitern verurteilt, es sei denn Sie haben gute Kontakte zu hohen Regierungskreisen.
Sie können zwar unter Berufung auf die EWG Richtlinien 85/433 und 85/584 sowie das spanische königliche Dekret 1667/1989 die Anerkennung als Apotheker in Spanien beantragen und sind somit den spanischen Berufskollegen gleichgestellt. ABER: Sie müssen auch einen Antrag auf Aufnahme in die spanische Apothekerkammer stellen. Aufgrund bestehender Gesetze kann dieser Antrag aber formlos und ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Selbst die Übernahme einer bereits bestehenden Apotheke dürfte sich aufgrund der nationalen Gesetzgebung sehr schwierig gestalten. Zudem haben in 95% der Fälle in der Nähe der zu verkaufenden Apotheke bereits andere Apotheker ein Vorkaufsrecht. Also, eine Chance gibt es wirklich nur mit sehr sehr hoch dosiertem Vitamin "B" (Beziehungen).
Eine Klage dagegen vor dem europäischen Gerichtshof steht noch aus, da noch nicht alle nationalen Klageinstanzen durchlaufen wurden.
Die Anerkennung von westdeutsche sowie auch DDR Architektentiteln ist in den spanischen königlichen Dekreten 101/89 und 314/96 geregelt. Alle Urkunden müssen beim spanischen Kultusministerium (warum gerade dort, entzieht sich meiner Kenntnis) eingereicht und die Anerkennung des Titels beantragt werden. Zudem sind einzureichen: Der Reisepass, ein Führungszeugnis und eine Bescheinigung der deutschen Architektenkammer über die Zulassung als Architekt mit der Bestätigung, dass keine berufsrechtlichen Maßnahmen gegen den jeweiligen Architekten vorliegen.
Und schon kann´s losgehen mit dem Bauen !
Auch eine Anerkennung von Ärtztetiteln oder Titeln der Pflegeberufe stellen mittlerweile in Spanien keinerlei Problem mehr da. Durch die EU-Gesetzgebung ist mittlerweile auch die Niederlassung eines deutschen Arztes in Spanien kein Problem mehr. Und auch von Vorteil, denn die vielen zigtausend deutschen Auswanderer sind froh, einen Hausarzt zu haben, deren Sprache sie mächtig sind. Gerade im komplizierten Bereich der medizinischen Fachausdrücke, die man manchmal selbst im deutschen nicht versteht.
Zu den Zugangsvoraussetzungen: Folgende Dokumente sind vorzulegen im Original, in notariell beglaubigter Kopie, in notariell beglaubigter spanischer Übersetzung alles versehen mit der Apostille nach dem Haager Abkommen:
-Bescheinigung der Ärztekammer, dass alle Voraussetzungen nach Richtlinie 93/16 EWG erfüllt sind.
-Ärztliche Approbation
-Facharztbescheinigungen
-Assistenzärztlicher Vorbereitungsnachweis (Zeugnis)
-Zeugnis der ärztlichen Staatsprüfung
-Beglaubigte Kopie des Reisepasses
In Spanien gibt es folgende fachärztliche Richtungen:
Innere;Kinder;Frauen;Anästhesie;Lunge;Hals-Nasen-Ohren;Radiologie;
Urologie;Neurologie;Psychiatrie;Chirugie;Neurochirugie; Orthopädie;
Die Pflegeberufe zum Beispiel der Krankenschwester finden in Spanien mittlerweile uneingeschränkte Anerkennung unter der Voraussetzung einer nachgewiesenen, mindest 3-jährigen Ausbildungszeit. Die Dokumente zur Anerkennung sind ebenfalls in notariell beglaubigter Form mit Apostille einzureichen. ( wie oben schon beschrieben).
Es steht ausser Frage, dass Sie für die Arbeit in einem spanischen Unternehmen auch spanische Sprachkenntnisse mit bringen müssen. Wie stark ausgebildet diese Kenntnisse sein müssen, hängt logischerweise von der Art der angestrebten Tätigkeit und den Qualifikationen ab. Für Job´s im Baugewerbe, in der Gastronomie, im Einzelhandelsverkauf oder als Kraftfahrer reichen Anfangs Grundkenntnisse, welche sich aber durch den Umgang mit Spaniern recht schnell ausweiten. In diesem Fall sollten Sie allerdings zur Sichtung des Arbeitsvertrages VOR Unterzeichnung eine spanischkundige Person zu Rate ziehen, damit Sie nicht sprachlich verdeckte Klauseln unterzeichnen und somit unter Umständen einen Knebelvertrag, der Ihnen nur Pflichten und dem Arbeitgeber nur Rechte anlastet.
In Spanien ist es üblich, bei Dauerarbeitsverhältnissen (12 Monate/Jahr) Anfangs mit Zeitverträgen zu arbeiten. Dies dient dem Arbeitgeber dazu, seinen Angestellten sowie seine Qualifikationen erst einmal kennenzulernen. Auf der Gegenseite hat der Arbeitnehmer auch die Gelegenheit sich über sein neues Unternehmen zu informieren. "Windige Unternehmen gehen dabei noch geschickter vor: Da gesetzlich geregelt ist, das nach zwei Zeitverträgen entweder eine Umstellung auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ggfls. die Kündigung zu erfolgen hat, haben diese Unternehmen 2 Firmen mit dem gleichen Geschäftszweck und stellen Ihnen nach den ersten zwei 6-Monatigen Zeitverträgen eine Änderungskündigung aus und übernehmen Sie mit neuen Zeitverträgen in die zweite Firma. Diese Vorgehensweise ist nach spanischem Arbeitsvertragsrecht sogar rechtlich.
Sorry, aber Fortsetzung folgt. Bei Eilanfragen Lloret@spanienshop.net oder Feedbackformular
.