Lloret de Mar
und Spanien

Die spanische Sozialversicherung Seguridad Social
Hauptbüros der spanischen Sozialversicherungen
Vor und Nachteile der spanischen Sozialversicherung allgemein
Berufs/-Erwerbsunfähigkeitsrente
Reisen mit Betäubungsmittel
Formulare zum Download
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Vor- und Nachteile der spanischen Krankenversicherung
Einige Leser meiner Berichte haben mich gefragt, was ich gegen das spanische Gesundheitssystem habe. Man würde doch super und auch besser behandelt, wie in Deutschland. Auf meine Rückfragen, ob privat oder gesetzlich hier in Spanien versichert, habe ich dann keine Antworten mehr bekommen.
Anfangs habe ich ich auch keine schlechten Kommentar über das spanische Gesundheitswesen aktzeptiert, aber da hatte ich auch nur Kleinigkeiten behandeln lassen müssen. Und in Kleinigkeiten sind die sehr groß hier. Krankenkarte vorlegen und alles klappt.
Vorteile der spanischen Sozialversicherung:
Nachteile der spanischen Sozialversicherung:
RECHTSGRUNDLAGEN
Königliches Dekret 1/94 vom 20.Juni
Dekret 3158/66 vom 23. Dezember
Königliches Dekret 1300/95 vom 21. Juli
Gesetz 66/97 vom 30.Dezember
BERECHTIGTE
Anwendungsbereich:
Alle Arbeitnehmer
Versicherungspflichtgrenze:
Eine Versicherungspflichtgrenze besteht nicht
Bedingungen der Versicherung:
Arbeitnehmer mit Beitragspflicht oder gleichem Status
180 beitragspflichtige Arbeitstage in den 5 Jahren vor dem Krankheitsfall. Unfälle sind von dieser Wartezeit ausgenommen
Ärztliches Attest, welches dem Arbeitgeber innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung vorzulegen ist
KARENZTAGE
3 Tage
DAUER DER LEISTUNGEN
Im Regelfall 12 Monate, kann aber um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn die Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit besteht
LOHNFORTZAHLUNG
Vom 4. bis zum 15. Tag trägt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung
ARZNEIMITTEL
Arzneimittel unterliegen der Zuzahlungspflicht
RECHTSGRUNDLAGE:
Die Rechtsgrundlage der spanischen Rentenversicherung ist das königliche Dekret 1/94 vom 20. Juni, Ley General de la Segurdad Social, sowie das königliche Dekret 1647/97 vom 31. Oktober.
Das Prinzip der Rentenversicherung ist das beitragsabhängige Versicherungssystem.
BEDINUNGEN:
1. Wartezeit
Die Wartezeit beträgt 15 Jahre der Beitragszahlung, mindestens 2 Jahre innerhalb von 15 Jahren vor dem Ruhestand
Für den vollen Rentenbezug (Jubilacíon) sind 35 Beitragsjahre nachzuweisen.
Die Regelaltersgrenze beginnt mit dem 65. Lebenjahrs
Vorzeitiger Rentenbezug
Zur Sicherung erworbener Ansprüche gilt als Übergangsregelung, daß Personen, die nach dem zum 1. Januar 1967 abgeschafften System versichert waren, bereits im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand treten können.
Ferner können bestimmte Arbeitnehmer, die schwere körperliche Arbeiten verrichten, mit Giftstoffen in Kontakt kommen bzw. gefährliche oder gesundheitschädliche Arbeiten ausführen, vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten.
Rentenaufschub
Es besteht die Möglichkeit, auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Keine allgemeine Höchstaltersgrenze, Festlegung durch Tarifvertrag.
Leistungen:
1. Bestimmte Faktoren
Die Höhe der Rente errechnet sich aus der Höhe der Beiträge sowie der beitragspflichtigen Jahre.
2. Berechnung der Rente
Die Höhe der Rente berechnet sich wie folgt:
Berechnungsgrundlage mal 50 % für die ersten 15 Beitragsjahre, zuzüglich 3% für jedes Jahr bis zum 25. Jahr sowie 2% zusätzlich pro Jahr ab dem 26. Jahr bis zum 35. Jahr mit 100% der Bemessensgrundlage.
3. Berechnungsgrundlage
Die Errechnung der Berechnungsgrundlage ergibt sich aus dem beitragspflichtigen Entgelt der letzten 180 Monate vor Renteneintritt dividiert durch 210.
Die Jahreseinkommensgrenze beträgt 24.854,00 €
4. Besondere Zulagen
13. und 14. Zahlung zusätzlich im Jahr in Höhe der regulären monatlichen Rente
5. Die Mindestrente
Die Mindestrente (Pensión minima) ist festgelegt, wie folgt:
Ab dem Alter von 65 Jahren beträgt die Mindestrente 343 € , 14 Zahlungen pro Jahr, oder 403 € bei Personen mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten.
Bei Personen unter 65 Jahren beträgt die Mindestrente 299 €, 14 Zahlungen pro Jahr, 353 € bei Personen mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten.
6. Höchstrente
Die Höchstrente beträgt 1.775 € monatlich
RENTENANPASSUNG
Zu Beginn jeden Jahres wird die Rente entsprechend der zu erwarteten Erhöhung des Verbraucherpreisindex angepasst.
TEILRENTE
Eine Teilrente (Jubilación parcial) ist ab dem 60. Lebensjahr möglich. Der Arbeitnehmer erhält die Hälfte seiner Vollrente und arbeitet in seinem Unternehmen auf Teilzeit weiter.
BESTEUERUNG DER RENTEN
Renten sind unbeschränkt steuerpflichtig
SOZIALABGABEN
Renten sind Sozialabgabenfrei
ARZNEIMITTEL
Bei Arzneimitteln besteht keine Selbstbeteiligung
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
GESETZESGRUNDLAGEN
Königliches Dekret 1300/95 vom 21. Juli
Königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni
Königliches Dekret 1647/97 vom 31. Oktober
Die Invaliditätsversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer mit beitragsabhängigen Leistungen. Sie ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung
BEGRIFFSBESTIMMUNG
Dauernde Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente) liegt vor, wenn derArbeitnehmer nach einer Behandlung weiterhin endgültige körperliche oder geistige Störungen aufweist, die seine Arbeitsfähigkeit teilweise oder ganz einschränken.
MINDESTGRAD DER ERWERBSUNFÄHIGKEIT
33,33 %
WARTEZEITEN
Wartezeiten bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente)
Bei unter 26-jährigen ist es die Hälfte des zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden Zeitraums und dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Bei über 26-jährigen beträgt die Zeit ein Viertel des zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres liegenden Zeitraums und dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Ein Fünftel des Beitragszeitraums muß in den letzten 10 Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls liegen.
Bei nicht regelmäßig Versicherten bestehen längere Wartezeiten.
Wird die Invalidität durch einen nicht berufsbedingten Unfall herbeigeführt und der Versicherte ist regelmäßig versichert, entfällt die Wartezeit.
LEISTUNGSFAKTOREN
Die Leistung errechnet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und der Höhe des Arbeitseinkommens der letzten 96 Monate
BERECHNUNGSMETHODE
Bei dauernder teilweiser Minderung der Berufunfähigkeit (Incapacidad permanente parcial de la profesión habitual) gibt es eine Pauschalleistung in Höhe von 24 Monatsbeträgen der Berechnungsgrundlage.
Bei dauernder vollständiger Berufsunfähigkeit (Incapacidad permanente total de la profesión habitual)werden 55% der Berechnungsgrundlage monatlich ausbezahlt. Es erfolgen 14 Zahlungen/Jahr. Für Arbeitslose über 55 Jahre sind es 75% der Berechnungsgrundlage.
Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente y absoluta) werden 100% der Bemessensgrundlage ausgezahlt. Auch hier erfolgen 14 Zahlungen/Jahr.
Bei Schwerstbehinderung (Gran Ivalidez) gelten die gleichen Summen wie bei der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit zuzüglich 50%.
Ebenfalls 14 Rentenzahlungen/Jahr
REFERENZEINKOMMEN
Als Referenzeinkommen gilt der Quotient der Summe beitragspflichtige Arbeitsentgelte der letzten 96 Monate vor der Invalidität geteilt durch 112. Die Entgelte der letzten 24 Monate vor der Invalidität gehen in voller Höhe in die Berechnung ein.
Die jährliche Beitragsbemessensgrenze beträgt: 24.855 €
MINDESTRENTEN
Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit bei Rentnern über 65 Jahre beträgt die Mindestrente 343 € monatlich, bei unterhaltsberechtigtem Ehegatten 403 € monatlich.
Die Mindestrente bei dauernder Erwerbsunfähigkeit ist gleich der bei dauernder vollständiger Berufsunfähigkeit.
Bei einer Schwerstbehinderung beträgt die Mindestrente 514 € monatlich, bei unterhaltspflichtigem Ehegatten 604 € monatlich.
RENTENANPASSUNG
Zum Jahresbeginn werden die Renten in Bezug der zu erwartenden Erhöhung des Verbraucherpreisindex angepasst.
ARBEITSEINKOMMEN FÜR ERWERBSUNFÄHIGE RENTNER
Werden Renten für dauernde Erwerbsunfähigkeit gezahlt, sind sie mit Arbeitseinkommen vereinbar, wenn dies mit der Invalidität des Rentners im Einklanbg steht und sich der Grad der Invalidität dadurch nicht ändert.
BESTEUERUNG VON RENTEN
Renten aufgrund dauernder oder teilweiser Berufsunfähigkeit unterliegen in voller Höhe der Besteuerung.
Renten aufgrund dauernder Erwerbsunfähigkeit sind steuerfrei.
SOZIALABGABEN
Renten sind sozialabgabenfrei.
RECHTSGRUNDLAGEN
Königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni
Königliches Dekret 1/95 vom 24. März
Gesetz Nr. 66/97 vom 30. Dezember
ANWENDUNGSBEREICH
Arbeitnehmerinnen, Rentenberechtigte oder Bezieher ähnlicher regelmäßiger Leistungen. Mitversicherte Unterhaltsberechtigte, auch im Falle einer Scheidung
SACHLEISTUNGEN
Schwangerschaftsuntersuchungen, ärztliche Versorgung während und nach der Entbindung sowie bei Komplikationen
Unterbringung in Krankenhäusern der Seguridad Social oder in anderen Vertragskrankenhäuser
GELDLEISTUNGEN
Mutterschaftsgeld wird für einen Zeitraum von 16 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 18 Wochen gezahlt. Nach Ablauf der 16 bzw. 18 Wochen gilt eine Frau, die weiterhin der ärztlichen Behandlung bedarf, vorübergehend Erwerbsunfähig. Für Mehrlingsgeburten gibt es eine 6-wöchige Sonderzahlung.
Sonderregelung für Adoptiv und Pflegekinder:
Bei Kindern unter 9 Monaten wird die Hilfe für 16 Wochen und bei Kindern ab 9 Monaten bis 5 Jahrenfür 6 Wochen geleistet.
Bei Beruftätigkeit beider Elternteile können 4 Wochen der Zeit dem Vater zufallen.
STEUERPFLICHT
Die Leistungen sind steuerpflichtig
SOZIALABGABEN
Die Leistungen sind Sozialabgabenpflichtig
RECHTSGRUNDLAGEN
Gesetz Nr. 51/80 vom 8. Oktober
Königliches Dekret 3/89 vom 31.März
Gesetz Nr. 22/92 vom 30. Juli
Gesetz Nr. 22/93 vom 29. November
Königliches Dekret1/94 vom 20. Juni
Gesetz Nr. 50/98 vom 30. Dezember
VERSICHERUNGSSYSTEME
Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosenhilfe
ANWENDUNGSBEREICHE
bei der Arbeitslosenversicherung sind es Arbeitnehmer in Industrie und Dienstleistung
bei der Arbeitslosenhilfe sind es Arbeitslose mit Familienangehörigen im Alter von 18-65 Jahren, deren Anspruch auf Arbeitslosenversicherung erschöpft ist,
auf Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosenversicherung, jedoch mit 3-monatiger Beitragszahlung.
Arbeitslose im Alter über 52 Jahre, wenn sie außer dem Alter alle anderen Bedingungen für eine Altersrente erfüllen.
Zurückkehrende Auswanderer.
Strafgefangene während der ersten 6 Monate nach der Entlassung.
Bezieher einer Invalidenrente, wenn die Rente wegen Gesundheitsbesserung ausgesetzt wurde, oder wenn sie wieder als arbeitsfähig gelten.
GRUNDBEDINGUNGEN DER VOLLARBEITSLOSIGKEIT
bei Arbeitslosenversicherung:
Bestehen einer Arbeitslosenversicherung
Arbeitsplatzverlust ohne eigenes Verschulden
Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeit
Stets der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen
Mitglied im Sozialversicherungssystem
Erfüllung der notwendigen Beitragszeiten
bei Arbeitslosenhilfe:
Meldung beim Arbeitsamt
Anspruch auf beitragsabhängige Leistung ist erschöpft
30 Tage nach erlöschen der beitragsabhängigen Leistung wurde keine neue Arbeit gefunden
Kein Einkommen haben, das 75% des Mindestlohns (Salario Minimo)übersteigt.
ANWARTSCHAFT DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Innerhalb der letzten 6 Jahre vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit müssen mindestens 12 Beitragsmonate liegen.
HÖCHSTALTER
Das Höchstalter beträgt 65 Jahre
LEISTUNGSDAUER
Arbeitslosenversicherung:
Hängt von den beitragspflichtigen Zeiten der letzten 6 Jahre ab
Arbeitslosenhilfe
in der Regel 6 Monate, jeweils alle 6 Monate ist eine Verlängerung bis auf maximal 18 Monate möglich.
In Härtefällen kann dieser Zeitraum erweitert werden.
Für Arbeitnehmer, die das 52. Lebenjahr überschritten haben, kann die Zahlung unter bestimmten Bedingungen bis hin zur Regelaltersrente erweitert werden.
LEISTUNGSBEZUG
Arbeitslosenversicherung:
errechnet sich aus dem Durchschnitt der Beitragsbemessensgrundlage der letzten 6 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles. Ist die Bemessensgrundlage niedriger wie der Mindestlohn, so wird dieser als Bemessensgrundlage herangezogen.
Arbeitslosenhilfe:
Bei der Arbeitslosenhilfe wird der Mindestlohn als Bemessengrundlage herangezogen
LOHNGRENZE
Bei der Arbeitslosenversicherung gelten 220 % des Mindestlohns
ndestlohns (Salario Mínimo Interprofesional).
Arbeitslosenversicherung:
In den ersten 180 Tagen werden 70% des Bezugslohns ausbezahlt, danach 60 %.
Der Höchstsatz beträgt 220 % vom Mindestlohn, mindestens aber 100% des Mindestlohns bei unterhaltspflichtigen Kindern und 75 % des Mindestlohns ohne Kinder.
Arbeitslosenhilfe:
Die Arbeitslosenhilfe beträgt 75% des Mindestlohns. Langzeitarbeitslose über 45 Jahre können abhängig von der Familiensizuation eine 6-monatige Sonderzahlung von 75% - 125 % erhalten.
MAßNAHMEN ÄLTERE ARBEITSLOSE UND FRÜHRENTNER
Vorruhestand mit 64 Jahren und 100% der Bezüge.
Nach dem industriellen Umstrukturierungsgesetz können Arbeitnehmer bestimmter Wirtschaftszweige Leistungen erhalten, die nach diesem Gesetz finanziert werden, aber nicht zu Lasten der Sozialkassen.
Dieses ist für Arbeitnehmer ab dem 55 Lebensjahr interessant, da sich diese Leistungen bis zum erreichen der Regelaltersrente mit 65 Jahren hinziehen können.
Bei entsprechendr Kürzung kann die Altersrente auch schon mit 62 Jahren bezogen werden.
VORAUSSETZUNGEN
Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung
Voraussetzungen für den Rentenbeginn bei gesetzlichem Rentenalter erfüllt
Sofortige Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes mit einem Arbeitslosen oder einem jungen Arbeitnehmer
Bei Vollendung des 55. Lebensjahres
Es muß ein Umstrukturierungsplan des Unternehmens vorliegen
LEISTUNGSSÄTZE
55-60 Jahre werden 80% des Durchschnittslohns der letzten 6 Monate vor der Umstrukturierung ausgezahlt.
60-65 Jahre werden 75% des Durchschnittslohns der letzten 6 Monate vor der Umstrukturierung ausgezahlt.
STEUER UND SOZIALABGABEN
Geldleistungen sind steuerpflichtig
Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind Sozialabgabenpflichtig
Leistungen der Arbeitslosenhilfe sind Sozialabgabenfrei
RECHTSGRUNDLAGEN
Dekret 1/94 vom 20. Juni
Königliches Dekret 1647/79 vom 31. Oktober
Gesetz Nr. 66/97 vom 31. Dezember
VERSICHERUNGSPRINZIP
Beitragsabhängige Leistungen (Pensión de viudedad).
ANWENDUNG
Pflichtversicherung der Arbeitnehmer
BERECHTIGTE PERSONEN
Hinterbliebender Ehegatte, Kinder, Hinterbliebene, die mit dem/der Verstorbenen regelmäßig zusammenlebten,Geschiedene bzw. getrennt lebende Partner, Kinder des Verstorbenen, wenn sie zum Todeszeitpunkt jünger als 21 Jahre sind. Bei behinderten Kindern gilt keine Altersgrenze. Adoptivkinder, sofern die Adoption 2 Jahre vor dem Tod stattgefunden hat.
BEDINGUNGEN ZUR ERLANGUNG
Verstorbener: Der verstorbene muß zum Zeitpunkt des Todesfalls sozialversichert gewesen sein. Er muß sich in einem normalen Versicherungsverhältnis befunden haben. Er muß eine Invaliditäts oder Altersrente bezogen haben. In den fünf Jahren vor dem Todesfallmüssen für mindestens 500 Tage Beiträge entrichtet worden sein, dies gilt nicht bei Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Anspruch hat der hinterbliebene Ehegatte, der mit dem Verstorbenen regelmäßig zusammenlebte. Gibt es durch Scheidung mehrere Anspruchsberechtigte, werden die Ansprüche aufgeteilt.
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Reisen mit Betäubungsmitteln im Gepäck
Es gibt eine vielzahl von Erkrankungen, bei der zur Schmerzlinderung oder auch zur sonstigen Behandlung Medikamente verschrieben werden, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Das heißt, eine Mitführung dieser Medikamente auf Reisen unterliegen einer Bescheinigungspflicht. Ein Beispiel solcher Bescheinigungen habe ich oben auf dieser Seite zum Download bereitgestellt.
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