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und Spanien

Die spanische Sozialversicherung Seguridad Social

 

Vor- und Nachteile der spanischen Krankenversicherung

Einige Leser meiner Berichte haben mich gefragt, was ich gegen das spanische Gesundheitssystem habe. Man würde doch super und auch besser behandelt, wie in Deutschland. Auf meine Rückfragen, ob privat oder gesetzlich hier in Spanien versichert, habe ich dann keine Antworten mehr bekommen.

Anfangs habe ich ich auch keine schlechten Kommentar über das spanische Gesundheitswesen aktzeptiert, aber da hatte ich auch nur Kleinigkeiten behandeln lassen müssen. Und in Kleinigkeiten sind die sehr groß hier. Krankenkarte vorlegen und alles klappt.

 

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Vorteile der spanischen Sozialversicherung:

  • den Hauptanteil der Beiträge muss hier der Arbeitgeber übernehmen
  • Praxisgebühren gibt es nicht
  • sehr geringe Zuzahlung bei den Medikamenten. Als Beispiel: für meine jetzigen Medikamente im Gesamtwert von rund 450 € pro Monat zahle ich knapp 20 € selber.
  • Man erhält die für seine Erkrankung besten (preisunabhängig) Medikamente, sollten die nicht die erwünschte Wirkung erzielen, verschreibt der Doktor halt andere/stärkere/bessere, die Kasse zahlt alles ohne zu meckern.
  • Alle Daten und Diagnosen des Patienten sind im Zentralrechner der Kasse gespeichert. Muss man also zu einem anderen Arzt, zum Facharzt oder in eine Klinik, können die über die Krankenkarte alles auslesen, Diagnosen, Behandlungen, Allergien, alle bislang verschriebenen Medikamente und, und, und. Erspart überflüssige Fragen, auch sehr zum Vorteil für Einwanderer, die des spanischen noch nicht so sehr mächtig sind.
  • Auf Antrag mit Begründung Ausstellung einer europäischen Auslandsversichrungskarte, die jeder Arzt und jede Klinik in Deutschland (mit Ausnahme der privaten) ohne den Umweg über eine AOK Geschäftsstelle aktzeptieren muss. Das ist eine Garantie, das im Auslandsnotfall sämtliche Kosten, gleich welcher Höhe, abgedeckt sind

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Nachteile der spanischen Sozialversicherung:

 

  • Keine freie Arzt/Klinikwahl
  • Der erste Weg, selbst wenn ein Facharzt zu einem anderen Überweist, geht nur über den Hausarztbesuch, denn dieser muss eine neue Überweisung ausstellen.
  • Reine Sozialversicherungsärzte sind nicht gerade Spezialisten in ihrem Fach. Es gibt zwar private Spezialisten, die auch die Seguridad aktzeptieren, aber sehr sehr selten.
  • Selbst in Kliniken der Seguridad Social wird unterschieden. Die Ärzte der gesetzlichen Krankenversicherung kümmern sich um ihre "Sozialpatienten", die privaten Spezialisten auch nur um ihre Privatpatienten. Selbst bei schwierigen Fällen, mit den die Sozialärzte nicht fertigwerden, zahlt die Seguridad Social nicht den Privatspezialisten, sondern überweist den Patienten an eine andere Klinik.
  • Der sozial Versicherte wird bei anstehenden Operationen auf eine Warteliste gesetzt, ungeachtet der Verschlimmerung der Krankheit in der Wartezeit, welche in der Regel 3-4 Monate betragen kann. Aufgrund dieser Situation ist die Sterberate von sozial Versicherten Herzpatienten in Spanien die weitaus höchste in ganz Westeuropa. Krankenkasse und Kliniken begründen die Wartelisten zwar damit, dass Notfalloperationen vorgezogen werden und deshalb die Wartezeiten entstehen, aber das passt ja wohl nicht mit dem im vorherigen Satz geschriebenen zusammen. Erstens kann man Notfalloperationen nicht Monate im voraus planen, wie z.B. bei meinem Fall: Anfang Dezember bekam ich meinen Operationstermin für den 03.03.2008 bestätigt. Also müssen die Krankenhausverwaltungen wohl Hellseher sein, was in drei Monaten an OP-Notfällen reinkommt.Ein offenes Geheimnis ist: Die Wartelisten entstehen durch die Privatpatienten, die innerhalb von 1-2 Wochen (oder eher) unterm Messer liegen. Und diese Tatsache bestätigt auch jeder Hausarzt hinter vorgehaltener Hand, vorausgesetzt man kennt sich schon besser.

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Krankenversicherung

RECHTSGRUNDLAGEN

 

Königliches Dekret 1/94 vom 20.Juni

Dekret 3158/66 vom 23. Dezember

Königliches Dekret 1300/95 vom 21. Juli

Gesetz 66/97 vom 30.Dezember

 

BERECHTIGTE

 

Anwendungsbereich:

Alle Arbeitnehmer

 

Versicherungspflichtgrenze:

Eine Versicherungspflichtgrenze besteht nicht

 

Bedingungen der Versicherung:

Arbeitnehmer mit Beitragspflicht oder gleichem Status

180 beitragspflichtige Arbeitstage in den 5 Jahren vor dem Krankheitsfall. Unfälle sind von dieser Wartezeit ausgenommen

Ärztliches Attest, welches dem Arbeitgeber innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung vorzulegen ist

 

KARENZTAGE

 

3 Tage

 

DAUER DER LEISTUNGEN

 

Im Regelfall 12 Monate, kann aber um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn die Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit besteht

 

LOHNFORTZAHLUNG

 

Vom 4. bis zum 15. Tag trägt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung

 

ARZNEIMITTEL

 

Arzneimittel unterliegen der Zuzahlungspflicht

 

 

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Die Renten in Spanien

Die Altersrente

 

RECHTSGRUNDLAGE:

 

Die Rechtsgrundlage der spanischen Rentenversicherung ist das königliche Dekret 1/94 vom 20. Juni, Ley General de la Segurdad Social, sowie das königliche Dekret 1647/97 vom 31. Oktober.

Das Prinzip der Rentenversicherung ist das beitragsabhängige Versicherungssystem.

 

BEDINUNGEN:

 

1. Wartezeit

 

Die Wartezeit beträgt 15 Jahre der Beitragszahlung, mindestens 2 Jahre innerhalb von 15 Jahren vor dem Ruhestand

2. Voller Rentenbezug

 

Für den vollen Rentenbezug (Jubilacíon) sind 35 Beitragsjahre nachzuweisen.

3. Gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenzen

 

Die Regelaltersgrenze beginnt mit dem 65. Lebenjahrs

 

Vorzeitiger Rentenbezug

 

Zur Sicherung erworbener Ansprüche gilt als Übergangsregelung, daß Personen, die nach dem zum 1. Januar 1967 abgeschafften System versichert waren, bereits im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand treten können.

Ferner können bestimmte Arbeitnehmer, die schwere körperliche Arbeiten verrichten, mit Giftstoffen in Kontakt kommen bzw. gefährliche oder gesundheitschädliche Arbeiten ausführen, vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten.

Rentenaufschub

Es besteht die Möglichkeit, auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Keine allgemeine Höchstaltersgrenze, Festlegung durch Tarifvertrag.

 

Leistungen:

1. Bestimmte Faktoren

 

Die Höhe der Rente errechnet sich aus der Höhe der Beiträge sowie der beitragspflichtigen Jahre.

 

2. Berechnung der Rente

 

Die Höhe der Rente berechnet sich wie folgt:

Berechnungsgrundlage mal 50 % für die ersten 15 Beitragsjahre, zuzüglich 3% für jedes Jahr bis zum 25. Jahr sowie 2% zusätzlich pro Jahr ab dem 26. Jahr bis zum 35. Jahr mit 100% der Bemessensgrundlage.

 

3. Berechnungsgrundlage

 

Die Errechnung der Berechnungsgrundlage ergibt sich aus dem beitragspflichtigen Entgelt der letzten 180 Monate vor Renteneintritt dividiert durch 210.

Die Jahreseinkommensgrenze beträgt 24.854,00 €

 

4. Besondere Zulagen

 

13. und 14. Zahlung zusätzlich im Jahr in Höhe der regulären monatlichen Rente

 

5. Die Mindestrente

 

Die Mindestrente (Pensión minima) ist festgelegt, wie folgt:

 

Ab dem Alter von 65 Jahren beträgt die Mindestrente 343 € , 14 Zahlungen pro Jahr, oder 403 € bei Personen mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten.

Bei Personen unter 65 Jahren beträgt die Mindestrente 299 €, 14 Zahlungen pro Jahr, 353 € bei Personen mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten.

 

6. Höchstrente

 

Die Höchstrente beträgt 1.775 € monatlich

 

RENTENANPASSUNG

 

Zu Beginn jeden Jahres wird die Rente entsprechend der zu erwarteten Erhöhung des Verbraucherpreisindex angepasst.

 

TEILRENTE

 

Eine Teilrente (Jubilación parcial) ist ab dem 60. Lebensjahr möglich. Der Arbeitnehmer erhält die Hälfte seiner Vollrente und arbeitet in seinem Unternehmen auf Teilzeit weiter.

 

BESTEUERUNG DER RENTEN

 

Renten sind unbeschränkt steuerpflichtig

 

SOZIALABGABEN

 

Renten sind Sozialabgabenfrei

 

ARZNEIMITTEL

 

Bei Arzneimitteln besteht keine Selbstbeteiligung

 

 

 

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Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente

GESETZESGRUNDLAGEN

 

Königliches Dekret 1300/95 vom 21. Juli

Königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni

Königliches Dekret 1647/97 vom 31. Oktober

 

Die Invaliditätsversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer mit beitragsabhängigen Leistungen. Sie ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung

 

BEGRIFFSBESTIMMUNG

 

Dauernde Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente) liegt vor, wenn derArbeitnehmer nach einer Behandlung weiterhin endgültige körperliche oder geistige Störungen aufweist, die seine Arbeitsfähigkeit teilweise oder ganz einschränken.

 

MINDESTGRAD DER ERWERBSUNFÄHIGKEIT

 

33,33 %

 

WARTEZEITEN

 

Wartezeiten bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente)

Bei unter 26-jährigen ist es die Hälfte des zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden Zeitraums und dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Bei über 26-jährigen beträgt die Zeit ein Viertel des zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres liegenden Zeitraums und dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Ein Fünftel des Beitragszeitraums muß in den letzten 10 Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls liegen.

Bei nicht regelmäßig Versicherten bestehen längere Wartezeiten.

Wird die Invalidität durch einen nicht berufsbedingten Unfall herbeigeführt und der Versicherte ist regelmäßig versichert, entfällt die Wartezeit.

 

LEISTUNGSFAKTOREN

 

Die Leistung errechnet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und der Höhe des Arbeitseinkommens der letzten 96 Monate

 

BERECHNUNGSMETHODE

 

Bei dauernder teilweiser Minderung der Berufunfähigkeit (Incapacidad permanente parcial de la profesión habitual) gibt es eine Pauschalleistung in Höhe von 24 Monatsbeträgen der Berechnungsgrundlage.

Bei dauernder vollständiger Berufsunfähigkeit (Incapacidad permanente total de la profesión habitual)werden 55% der Berechnungsgrundlage monatlich ausbezahlt. Es erfolgen 14 Zahlungen/Jahr. Für Arbeitslose über 55 Jahre sind es 75% der Berechnungsgrundlage.

Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente y absoluta) werden 100% der Bemessensgrundlage ausgezahlt. Auch hier erfolgen 14 Zahlungen/Jahr.

Bei Schwerstbehinderung (Gran Ivalidez) gelten die gleichen Summen wie bei der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit zuzüglich 50%.

Ebenfalls 14 Rentenzahlungen/Jahr

 

REFERENZEINKOMMEN

 

Als Referenzeinkommen gilt der Quotient der Summe beitragspflichtige Arbeitsentgelte der letzten 96 Monate vor der Invalidität geteilt durch 112. Die Entgelte der letzten 24 Monate vor der Invalidität gehen in voller Höhe in die Berechnung ein.

 

Die jährliche Beitragsbemessensgrenze beträgt: 24.855 €

 

MINDESTRENTEN

 

Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit bei Rentnern über 65 Jahre beträgt die Mindestrente 343 € monatlich, bei unterhaltsberechtigtem Ehegatten 403 € monatlich.

Die Mindestrente bei dauernder Erwerbsunfähigkeit ist gleich der bei dauernder vollständiger Berufsunfähigkeit.

Bei einer Schwerstbehinderung beträgt die Mindestrente 514 € monatlich, bei unterhaltspflichtigem Ehegatten 604 € monatlich.

 

RENTENANPASSUNG

 

Zum Jahresbeginn werden die Renten in Bezug der zu erwartenden Erhöhung des Verbraucherpreisindex angepasst.

 

ARBEITSEINKOMMEN FÜR ERWERBSUNFÄHIGE RENTNER

 

Werden Renten für dauernde Erwerbsunfähigkeit gezahlt, sind sie mit Arbeitseinkommen vereinbar, wenn dies mit der Invalidität des Rentners im Einklanbg steht und sich der Grad der Invalidität dadurch nicht ändert.

 

BESTEUERUNG VON RENTEN

 

Renten aufgrund dauernder oder teilweiser Berufsunfähigkeit unterliegen in voller Höhe der Besteuerung.

Renten aufgrund dauernder Erwerbsunfähigkeit sind steuerfrei.

 

SOZIALABGABEN

 

Renten sind sozialabgabenfrei.

 

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Die Mutterschaft

RECHTSGRUNDLAGEN

 

Königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni

Königliches Dekret 1/95 vom 24. März

Gesetz Nr. 66/97 vom 30. Dezember

 

ANWENDUNGSBEREICH

 

Arbeitnehmerinnen, Rentenberechtigte oder Bezieher ähnlicher regelmäßiger Leistungen. Mitversicherte Unterhaltsberechtigte, auch im Falle einer Scheidung

 

SACHLEISTUNGEN

 

Schwangerschaftsuntersuchungen, ärztliche Versorgung während und nach der Entbindung sowie bei Komplikationen

Unterbringung in Krankenhäusern der Seguridad Social oder in anderen Vertragskrankenhäuser

 

GELDLEISTUNGEN

 

Mutterschaftsgeld wird für einen Zeitraum von 16 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 18 Wochen gezahlt. Nach Ablauf der 16 bzw. 18 Wochen gilt eine Frau, die weiterhin der ärztlichen Behandlung bedarf, vorübergehend Erwerbsunfähig. Für Mehrlingsgeburten gibt es eine 6-wöchige Sonderzahlung.

Sonderregelung für Adoptiv und Pflegekinder:

Bei Kindern unter 9 Monaten wird die Hilfe für 16 Wochen und bei Kindern ab 9 Monaten bis 5 Jahrenfür 6 Wochen geleistet.

Bei Beruftätigkeit beider Elternteile können 4 Wochen der Zeit dem Vater zufallen.

 

STEUERPFLICHT

 

Die Leistungen sind steuerpflichtig

 

SOZIALABGABEN

 

Die Leistungen sind Sozialabgabenpflichtig

 

 

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Arbeitslosigkeit

RECHTSGRUNDLAGEN

 

Gesetz Nr. 51/80 vom 8. Oktober

Königliches Dekret 3/89 vom 31.März

Gesetz Nr. 22/92 vom 30. Juli

Gesetz Nr. 22/93 vom 29. November

Königliches Dekret1/94 vom 20. Juni

Gesetz Nr. 50/98 vom 30. Dezember

 

VERSICHERUNGSSYSTEME

 

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenhilfe

 

ANWENDUNGSBEREICHE

 

bei der Arbeitslosenversicherung sind es Arbeitnehmer in Industrie und Dienstleistung

 

bei der Arbeitslosenhilfe sind es Arbeitslose mit Familienangehörigen im Alter von 18-65 Jahren, deren Anspruch auf Arbeitslosenversicherung erschöpft ist,

auf Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosenversicherung, jedoch mit 3-monatiger Beitragszahlung.

Arbeitslose im Alter über 52 Jahre, wenn sie außer dem Alter alle anderen Bedingungen für eine Altersrente erfüllen.

Zurückkehrende Auswanderer.

Strafgefangene während der ersten 6 Monate nach der Entlassung.

Bezieher einer Invalidenrente, wenn die Rente wegen Gesundheitsbesserung ausgesetzt wurde, oder wenn sie wieder als arbeitsfähig gelten.

 

GRUNDBEDINGUNGEN DER VOLLARBEITSLOSIGKEIT

 

bei Arbeitslosenversicherung:

Bestehen einer Arbeitslosenversicherung

Arbeitsplatzverlust ohne eigenes Verschulden

Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeit

Stets der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen

Mitglied im Sozialversicherungssystem

Erfüllung der notwendigen Beitragszeiten

 

bei Arbeitslosenhilfe:

Meldung beim Arbeitsamt

Anspruch auf beitragsabhängige Leistung ist erschöpft

30 Tage nach erlöschen der beitragsabhängigen Leistung wurde keine neue Arbeit gefunden

Kein Einkommen haben, das 75% des Mindestlohns (Salario Minimo)übersteigt.

 

ANWARTSCHAFT DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

 

Innerhalb der letzten 6 Jahre vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit müssen mindestens 12 Beitragsmonate liegen.

 

HÖCHSTALTER

 

Das Höchstalter beträgt 65 Jahre

 

LEISTUNGSDAUER

 

Arbeitslosenversicherung:

Hängt von den beitragspflichtigen Zeiten der letzten 6 Jahre ab

 

Arbeitslosenhilfe

in der Regel 6 Monate, jeweils alle 6 Monate ist eine Verlängerung bis auf maximal 18 Monate möglich.

In Härtefällen kann dieser Zeitraum erweitert werden.

Für Arbeitnehmer, die das 52. Lebenjahr überschritten haben, kann die Zahlung unter bestimmten Bedingungen bis hin zur Regelaltersrente erweitert werden.

 

LEISTUNGSBEZUG

 

Arbeitslosenversicherung:

errechnet sich aus dem Durchschnitt der Beitragsbemessensgrundlage der letzten 6 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles. Ist die Bemessensgrundlage niedriger wie der Mindestlohn, so wird dieser als Bemessensgrundlage herangezogen.

 

Arbeitslosenhilfe:

Bei der Arbeitslosenhilfe wird der Mindestlohn als Bemessengrundlage herangezogen

 

LOHNGRENZE

 

Bei der Arbeitslosenversicherung gelten 220 % des Mindestlohns

ndestlohns (Salario Mínimo Interprofesional).

AUSZAHLUNGSSATZ

Arbeitslosenversicherung:

In den ersten 180 Tagen werden 70% des Bezugslohns ausbezahlt, danach 60 %.

Der Höchstsatz beträgt 220 % vom Mindestlohn, mindestens aber 100% des Mindestlohns bei unterhaltspflichtigen Kindern und 75 % des Mindestlohns ohne Kinder.

 

Arbeitslosenhilfe:

Die Arbeitslosenhilfe beträgt 75% des Mindestlohns. Langzeitarbeitslose über 45 Jahre können abhängig von der Familiensizuation eine 6-monatige Sonderzahlung von 75% - 125 % erhalten.

 

MAßNAHMEN ÄLTERE ARBEITSLOSE UND FRÜHRENTNER

 

Vorruhestand mit 64 Jahren und 100% der Bezüge.

Nach dem industriellen Umstrukturierungsgesetz können Arbeitnehmer bestimmter Wirtschaftszweige Leistungen erhalten, die nach diesem Gesetz finanziert werden, aber nicht zu Lasten der Sozialkassen.

Dieses ist für Arbeitnehmer ab dem 55 Lebensjahr interessant, da sich diese Leistungen bis zum erreichen der Regelaltersrente mit 65 Jahren hinziehen können.

 

Bei entsprechendr Kürzung kann die Altersrente auch schon mit 62 Jahren bezogen werden.

 

VORAUSSETZUNGEN

 

Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung

Voraussetzungen für den Rentenbeginn bei gesetzlichem Rentenalter erfüllt

Sofortige Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes mit einem Arbeitslosen oder einem jungen Arbeitnehmer

Bei Vollendung des 55. Lebensjahres

Es muß ein Umstrukturierungsplan des Unternehmens vorliegen

 

LEISTUNGSSÄTZE

 

55-60 Jahre werden 80% des Durchschnittslohns der letzten 6 Monate vor der Umstrukturierung ausgezahlt.

60-65 Jahre werden 75% des Durchschnittslohns der letzten 6 Monate vor der Umstrukturierung ausgezahlt.

 

STEUER UND SOZIALABGABEN

 

Geldleistungen sind steuerpflichtig

 

 

Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind Sozialabgabenpflichtig

Leistungen der Arbeitslosenhilfe sind Sozialabgabenfrei

 

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Die Hinterbliebendenrente

RECHTSGRUNDLAGEN

 

Dekret 1/94 vom 20. Juni

Königliches Dekret 1647/79 vom 31. Oktober

Gesetz Nr. 66/97 vom 31. Dezember

 

VERSICHERUNGSPRINZIP

 

Beitragsabhängige Leistungen (Pensión de viudedad).

 

ANWENDUNG

 

Pflichtversicherung der Arbeitnehmer

 

BERECHTIGTE PERSONEN

 

Hinterbliebender Ehegatte, Kinder, Hinterbliebene, die mit dem/der Verstorbenen regelmäßig zusammenlebten,Geschiedene bzw. getrennt lebende Partner, Kinder des Verstorbenen, wenn sie zum Todeszeitpunkt jünger als 21 Jahre sind. Bei behinderten Kindern gilt keine Altersgrenze. Adoptivkinder, sofern die Adoption 2 Jahre vor dem Tod stattgefunden hat.

 

BEDINGUNGEN ZUR ERLANGUNG

 

Verstorbener: Der verstorbene muß zum Zeitpunkt des Todesfalls sozialversichert gewesen sein. Er muß sich in einem normalen Versicherungsverhältnis befunden haben. Er muß eine Invaliditäts oder Altersrente bezogen haben. In den fünf Jahren vor dem Todesfallmüssen für mindestens 500 Tage Beiträge entrichtet worden sein, dies gilt nicht bei Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

 

Anspruch hat der hinterbliebene Ehegatte, der mit dem Verstorbenen regelmäßig zusammenlebte. Gibt es durch Scheidung mehrere Anspruchsberechtigte, werden die Ansprüche aufgeteilt.

 

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Reisen mit Betäubungsmitteln im Gepäck

 

Es gibt eine vielzahl von Erkrankungen, bei der zur Schmerzlinderung oder auch zur sonstigen Behandlung Medikamente verschrieben werden, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Das heißt, eine Mitführung dieser Medikamente auf Reisen unterliegen einer Bescheinigungspflicht. Ein Beispiel solcher Bescheinigungen habe ich oben auf dieser Seite zum Download bereitgestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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